Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeine Geschäftsbedingungen der LMP Pyrotechnik GmbH & Co KG

Hinweis:

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gültig ab 01.01.2009, alle vorher veröffentlichten
AGBs der LMP Pyrotechnik GmbH & Co KG verlieren damit ihre Gültigkeit.

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Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Sie beziehen sich nicht auf Verträge und Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern im Sinne des BGB. Kunden im Sinne der Geschäftsbedingung sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Bei Lieferung von neuen Waren unterliegen diese den Lieferungs- und Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellerwerks. Sollten diese nicht wirksam vereinbart worden sein, gelten ersatzweise unsere allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen. Mündliche Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Soweit wir mit einem Kunden in fortlaufender Geschäftsverbindung stehen, gelten diese Bedingungen für jeden einzelnen Auftrag auch dann, wenn die Bedingungen nicht jeder einzelnen Auftragsbestätigung ausdrücklich beigelegt sind oder auf sie Bezug genommen wird. Vertragsbestandteil ist auch unsere jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültige Preisliste.

Vertragsschluss

 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer. Wenn sich nach Auftragserteilung die Tariflöhne und allgemeinen Kosten erhöhen oder andere von uns nicht zu vertretene Umstände, Fabrikation und Vertrieb verteuern, behalten wir uns eine Preisangleichung vor.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

Eigentumsvorbehalt

 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2 und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

Vergütung

 

  1. Der angebotene Kaufpreis ist bindend (ggf. befristet). Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich einer Verpackungspauschale. Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten. Der Kunde kann den Kaufpreis per Vorkasse, Nachnahme, Bankeinzug oder Rechnung leisten.
  2. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns gegenüber dem Kunden vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
  3. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  4. Die Montage und Inbetriebsetzung ist in den Preisen grundsätzlich nicht inbegriffen. Wird die Montage durch unsere Monteure ausgeführt, so berechnen wir hierfür die jeweiligen gültigen Stundensätze für Montagelöhne, die Fahrtstunden und die Fahrtkosten sowie die jeweiligen Tagespauschalsätze für Unterkunft und Verpflegung.

Rücktrittsrecht der LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG

 

  1. Wesentliche Verschlechterungen der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen uns, Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

Gefahrübergang

 

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Kunden über.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

Haftung (Gewährleistung)

 

  1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Kunden müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Haftungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
  5. Bei Reklamationen von Waren leisten wir auf Wunsch einen kostenpflichtigen Vorausersatz, der nur dann gutgeschrieben wird, wenn die Reklamation bei einem unserer Hersteller bzw. Lieferanten anerkannt wird oder ein Haftungsgrund unsererseits vorliegt.
  6. Rücknahmen von Waren werden nur nach vorheriger Absprache mit unserem Verkauf entgegengenommen; die Rücksendungen haben frei Haus zu erfolgen.
  7. Die Haftungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 3 dieser Bestimmung). Für gebrauchte Sachen ist die Haftung ausgeschlossen.
  8. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  9. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  10. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

Haftungsbeschränkungen

 

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

Schlussbestimmungen

 

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

II. Besondere Geschäftsbedingungen Vermietung der Firma LMP Pyrotechnik GmbH & C0.KG

 

  1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Zündanlagen, Nebelmaschinen, Konfettimaschinen, CO2-Maschinen, Flammenprojektoren, Windmaschinen, Seifenblasenmaschinen, Schneemaschinen, Wasserwände sowie deren Zubehör und Steuergeräte, des weiteren Stative, Halterungen, Cases, Brandschalen und Brandrinnen, sowie Abschussrohre für Hochfeuerwerke.
  2. Nicht berührt vor dem zu Grunde liegenden Mietvertrag sind der etwaige Transport und Auf- und Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- und abbaut, handelt es sich um Kulanzleistung, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt.
  3. Vermietung und Lieferung erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
  4. Entgegenstehenden Mietbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
  6. Der Mietvertrag kommt zustande durch eine Auftragsbestätigung des Vermieters oder durch Überlassung des Mietgegenstandes. Änderungen und Abänderungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  7. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur annähernd maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
  8. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen, Konzession, GEMA-Anmeldung etc. sowie deren Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters. Hierfür entstehende Gebühren sind vom Veranstalter/Mieter zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen.
  9. Der Vermieter erfüllt den Mitvertrag durch Bereitstellung des Mietgegenstandes in seiner Betriebsstätte, auch wenn der Gegenstand an einen anderen Ort verbracht wird. Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung des Gegenstandes durch den Vermieter statt.
  10. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, so kann er dieses Gerät durch ein funktionsgleiches anderes Gerät ersetzen.
  11. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder die Hinterlegung einer Sicherheit nach seiner Wahl vom Mieter zu verlangen. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Der Mieter kann gegen die Forderung des Vermieters nur aufrechnen oder ein Rückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  12. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tag des Eintrittes der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.
  13. Der Vermieter ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
  14. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter etwaige Mängel der Mietgeräte sowie das Auftreten von Leistungsstörungen unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Anzeige, ist ein Anspruch auf Minderung ausgeschlossen. Der Mieter haftet dem Vermieter ferner für Schäden, die darauf zuzuführen sind, dass der Mieter es schuldhaft unterlässt, etwaige Mängel bzw. Leistungsstörungen anzuzeigen.
  15. Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.
  16. Wird zwischen den Parteien für eine Veranstaltung unter freiem Himmel vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, hat der Vermieter folgende Rechte:

    Er kann die Anlage abschalten und gegebenenfalls abbauen, wenn in Folge von Witterungseinflüssen eine Gefahr für die Anlage oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.

    Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden.

    Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.

  17. Die Mietsache ist nicht versichert. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietgegenstände zu seinen Lasten abzuschließen, wobei die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert abzudecken hat.
  18. Der Mieter haftet für alle Schäden (z.B. Verlust, Diebstahl, verursachte Defekte, Transportschäden, Wasserschäden, fehlerhafte Stromversorgung, Witterung, Verschmutzung u.a.) an der Mietsache, die während der Mietzeit an den Mietgeräten und Zubehör durch ihn oder Dritte entsteht. Auch die Gefahr der zufälligen Beschädigungen, sowie von Schäden auf Grund höherer Gewalt, trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter ungeachtet des aktuellen Marktwertes den Wiederbeschaffungswert zzgl. Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat. Sollte die Mietsache oder ein Teil davon entwendet werden, ist der Mieter verpflichtet, umgehend polizeiliche Anzeige zu erstatten und den Vermieter zu benachrichtigen.
  19. Die vermieteten Gegenstände bleiben unveräußerlich Eigentum des Vermieters.
  20. Der Veranstalter/Mieter hat die aufgeführten Geräte in einwandfreiem Zustand übernommen. Mängel sind schriftlich zu vermerken. Später vorgebrachte Einwendungen, Schäden seien schon vor der Übernahme vorhanden gewesen, werden nicht anerkannt.
  21. Werden die gemieteten Gegenstände nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht, hat der Mieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache eine Nutzungsentschädigung in Höhe des anteiligen Mietentgeldes zu zahlen.
  22. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert er die Annahme der Leistung des Vermieters, kann der Vermieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung als Stornierungskosten fordern. Diese belaufen sich auf den vereinbarten Gesamtpreis
    für die Miete und ermäßigen sich wie folgt:

    – bis 30 Tage vor Mietbeginn 30 % des Gesamtpreises
    – bis 14 Tage vor Mietbeginn 40 % des Gesamtpreises
    – bis 7 Tage vor Mietbeginn 50 % des Gesamtpreises
    – bis 2 Tage vor Mietbeginn 80 % des Gesamtpreises

    Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als die vorstehend aufgeführten Beträge.

  23. Für die Haftung des Vermieters für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die durch den Mietgebrauch entstehen können, besteht nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt insbesondere für Personen- und Sachschäden, die unmittelbar, während oder im Anschluss an einer Veranstaltung entstehen.
  24. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Mieten von Geräten gegen den Vermieter erhoben werden. Der Freistellungsanspruch des Vermieters gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die dem Vermieter für die Abwehr von Ansprüchen entstehen. Bei Auswahl des Mietobjektes beschränkt sich der Schadensersatz auf den Mietpreis. Weitere darüber hinausgehende Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
  25. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – das für den Sitz der Firma LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG zuständige Amtsgericht/Landgericht.

III.Besondere Geschäftsbedingungen Montage/Festeinbau der Firma LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG

 

  1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. alle Bau-, Erd- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten.
    2. die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen Bedarfsgegenstände und –stoffe wie Gerüste, Hebezeuge, Maschinen und andere Vorrichtungen sowie die zum Betrieb notwendigen Brennstoffe und Schmiermittel.
    3. Energie und Wasser an der Montagestelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung.
    4. geeignete, abschließbare Räume zur Aufbewahrung der Maschinen, Maschinenteile, Apparaturen, Materialien und Werkzeuge einschließlich der Bewachung dieser Räume.
    5. für das Montagepersonal geeignete und angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich sanitärer Anlagen.
    6. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen soweit die besonderen Umstände am Montageplatz dies erfordern.
    7. sämtliche technischen Informationen, die zur Durchführung der Montage oder des Festeinbaus erforderlich sind.
  2. Vor Beginn der Montage / des Festeinbaus müssen sich die für die Aufnahme der Montagearbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände/Materialien an der Montagestelle befinden. Alle notwendigen branchenfremden Vorarbeiten müssen soweit fortgeschritten sein, dass die Montage und Einbauarbeiten vereinbarungsgemäß beginnen und ohne Verzögerung durchgeführt werden können.
  3. Anfahrwege sind freizuhalten. Eventuell notwendige Genehmigungen zur Durchfahrt sind LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG zur Verfügung zu stellen.
  4. Verzögert sich die Montage, der Festeinbau oder die Inbetriebnahme durch nicht von LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG zu vertretende Umstände, trägt der Auftragnehmer sämtliche durch die Verzögerung entstehende Kosten.

IV. Besondere Geschäftsbedingungen für die Durchführung von
Innenraum- und Aussenfeuerwerken der Firma LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG

 

  1. Feuerwerke bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden. LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG holt alle erforderlichen Genehmigungen im Namen und im Auftrag des Auftraggebers ein. Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber ebenso wie alle Kosten, die zur Erfüllung der behördlichen Auflagen entstehen.
  2. Alle erforderlichen Zustimmungen von betroffenen Anliegern holt der Auftraggeber auf seine Kosten ein.
  3. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass sämtliche Auflagen der Behörden sowie alle gesetzlichen Bestimmungen von den Pyrotechnikern von LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG eingehalten werden können.
  4. LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG behält sich das Recht vor, aus brandschutztechnischen oder anderen sicherheitstechnischen Gründen Effekte zu ändern oder ganz auf Effekte zu verzichten, wenn die Gegebenheiten vor Ort dies verlangen.
  5. Sollte die behördliche Genehmigung zur Durchführung des Feuerwerkes aus von LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG nicht zu vertretenden Gründen verweigert werden, entfällt die Leistungspflicht von LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG. Der Auftraggeber hat LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG die Aufwendungen zur Einholung der behördlichen Genehmigung zu erstatten.
  6. Kommt das Feuerwerk vor Aufbaubeginn aus durch den Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht zur Durchführung, ist LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG berechtigt, 50 % (fünfzig Prozent) der Auftragssumme als Entschädigung geltend zu machen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  7. Kommt das Feuerwerk nach Aufbaubeginn aus durch den Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht zur Durchführung, ist LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG berechtigt, den vereinbarten Auftragspreis in voller Höhe als Entschädigung geltend zu machen. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
  8. Dasselbe gilt, wenn das Feuerwerk aufgrund von Witterungsbedingungen nicht abgebrannt werden kann oder wenn unbefugte Personen in den abgesperrten Sicherheitsbereich eindringen und vor Beginn des Feuerwerkes nicht entfernt werden können. Die Entscheidung zum Nichtabbrennen des Feuerwerkes liegt allein bei dem verantwortlichen Pyrotechniker von LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG.
  9. Wird der Abbrand des Feuerwerkes bei Regen durchgeführt, wird von LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG ein beeinträchtigungsfreies Feuerwerk nicht garantiert.
  10. Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass sämtliche Anfahrwege zugänglich und passierbar sind. Bei mehrtägigem Aufbau trägt der Auftraggeber zu seinen Kosten die Verantwortung für eine ausreichende Bewachung des Abbrennplatzes und eventueller Lagerplätze.
  11. Der Abbrennplatz und eventuell eingebrachte Objekte dürfen nur mit Genehmigung des verantwortlichen Pyrotechnikers von LMP Pyrotechnik GmbH & Co. KG verändert werden.
  12. Die Säuberung des Abbrennplatzes und seiner Umgebung ist Aufgabe des Auftraggebers.

LMP Pyrotechnik GmbH & Co.KG

Gildestrasse 55

49477 Ibbenbüren

T. +49 5451 59 00 26

F. +49 5451 59 00 726

Mail: urichter@lmp.de

Geschäftsführung: Hans-Georg Kloodt

Registergericht: Amtsgericht Steinfurt, HRA 4390

Umsatzsteuer ID Nr.: DE 20 29 21 735